weiß jemand, wie lange man an einen Ökostrom-Tarif gebunden ist, wenn man eine förderfähige Wallbox kauft?
Noch was,
in welche Rubrik passen am besten solche Punkte zum E-Auto,
z.B. Förderung, Wallboxen, Laden, usw.
weiß jemand, wie lange man an einen Ökostrom-Tarif gebunden ist, wenn man eine förderfähige Wallbox kauft?
Noch was,
in welche Rubrik passen am besten solche Punkte zum E-Auto,
z.B. Förderung, Wallboxen, Laden, usw.
Wer sich ein in irgendeiner Form von Elektronen angetriebenes Auto zulegt sollte unabhängig von irgendwelchen Fördervorgaben IMMER Ökostrom verwenden. Beantwortet zwar deine Frage nicht, gehört aber trotzdem hier hin !
was ist denn "Ökostrom"?
Interessanteerweise fliesst aktuell mehr als 50% konventioneller Strom durch unsere Leitungen aber jeder bezieht nur Ökostrom...
Wie das geht?: Die Lösung nennt sich "Zertifikatshandel", so kann man (sich) Strom "schönmachen"
Lauter qualifizierte Antworten. (überlege meine Antwort in mehrere Posts aufzuteilen um eine in meinen Augen sinnvolle Frage ins nichts zuspamen)
Kenne die Antwort zwar auch nicht aber ich gehe davon aus, dass man es nur für den Antrag braucht... Wird aber der Stromversorger nich mit machen...
schau doch einfach dort nach:
https://www.kfw.de/inlandsfoer…s-Wohngeb%C3%A4ude-(440)/
schau doch einfach dort nach:
https://www.kfw.de/inlandsfoer…s-Wohngeb%C3%A4ude-(440)/
Dort hatte ich vorab schon gesucht und nichts gefunden.
Einziger Anhaltspunkt (den ich gefunden habe):
Die geförderte Ladestation muss min. 1 Jahr zweckentsprechend genutzt werden und darf erst dann veräußert werden.
Wird die Ladestation mit Strom aus einem Stromliefervertrag versorgt, ist dies durch den Stromliefervertrag nachzuweisen.
Wird die Ladestation aus eigenerzeugtem Strom (Photovoltaik-Anlage, Kraft-Wärme-Kopplung-Anlage auf Basis von 100 % erneuerbaren Energien) gespeist, ist dies in einer Eigenerklärung nachzuweisen. Darin erklären Sie formlos, dass die Stromversorgung mit eigenerzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien (Eigenversorgung, § 3 Nr. 19 im Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien 2017) erfolgt. Zusätzlich weisen Sie nach, dass über das Jahr gerechnet eine ausreichende Menge Strom aus erneuerbaren Energien vor Ort produziert und für das Laden des Elektroautos verwendet wurde.
Ob die eigenerzeugte Menge Strom für den ordnungsgemäßen Betrieb der Ladestation ausreicht, klären Sie mit Ihrem Installateur vor Ort. Hierbei können Sie auch überschüssig erzeugten Strom berücksichtigen, den Sie zwischenzeitlich in Ihrem eigenen Stromspeicher oder im Rahmen eines Cloud-Modells gespeichert haben. Reicht dieser nicht aus, ist zusätzlich ein Stromliefervertrag auf Basis von erneuerbaren Energien (100 %) abzuschließen.
Die Nachweisdokumente (z. B. der Stromliefervertrag) sind auf Verlangen durch die KfW einzureichen.
Spätestens wenn Sie die Rechnungen im Zuschussportal hochladen, muss der Stromliefervertrag für erneuerbare Energien abgeschlossen sein. Der Stromvertrag auf Basis erneuerbarer Energien muss zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht begonnen haben.
Aha, jetzt wird einiges klar.
Mehr als das hier habe ich dort nicht gefunden:
Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des Zuschussempfängers
Innerhalb von 10 Jahren nach dem Datum der Antragsbestätigung sind von Ihnen aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen:
• Alle relevanten Nachweise über die Einhaltung der Fördervoraussetzungen, zum Beispiel Produktzertifikate der Hersteller, Errichternachweise beziehungsweise Montagebescheinigungen inklusive der Originalrechnungen und Zahlungsnachweise, zum Beispiel Kontoauszüge, Stromliefervertrag, Bestätigungsschreiben durch Netzbetreiber zur erfolgten Abstimmung, ob eine Vereinbarung zur Steuerung der Ladestation(en) im Sinne des §14a EnWG nötig beziehungsweise gefordert ist.Besondere Beachtung bitte auch bei diesen technischen Anforderungen: Merkblatt Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude Teil 3: Technische Anforderungen an die Ladestation
Insbesondere der Satz:
"Die Ladestation muss über eine sichere digitale, bidirektionale Kommunikationsschnittstelle verfügen und über gängige, standardisierte Kommunikationsprotokolle angesteuert werden können, um mit anderen Komponenten innerhalb des Energiesystems kommunizieren zu können. Über die Ansteuerung muss die Leistung der Ladestation begrenzt oder nach entsprechenden Vorgaben zeitlich verschoben werden können."
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Wie weise ich die Nutzung von 100 % Erneuerbaren Energien für die Ladestation nach?
Wird die Ladestation mit Strom aus einem Stromliefervertrag versorgt, ist dies durch den Stromliefervertrag nachzuweisen.
Wird die Ladestation aus eigenerzeugtem Strom (Photovoltaik-Anlage, Kraft-Wärme-Kopplung-Anlage auf Basis von 100 % erneuerbaren Energien) gespeist, ist dies in einer Eigenerklärung nachzuweisen. Darin erklären Sie formlos, dass die Stromversorgung mit eigenerzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien (Eigenversorgung, § 3 Nr. 19 im Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien 2017) erfolgt. Zusätzlich weisen Sie nach, dass über das Jahr gerechnet eine ausreichende Menge Strom aus erneuerbaren Energien vor Ort produziert und für das Laden des Elektroautos verwendet wurde.
Ob die eigenerzeugte Menge Strom für den ordnungsgemäßen Betrieb der Ladestation ausreicht, klären Sie mit Ihrem Installateur vor Ort. Hierbei können Sie auch überschüssig erzeugten Strom berücksichtigen, den Sie zwischenzeitlich in Ihrem eigenen Stromspeicher oder im Rahmen eines Cloud-Modells gespeichert haben. Reicht dieser nicht aus, ist zusätzlich ein Stromliefervertrag auf Basis von erneuerbaren Energien (100 %) abzuschließen.
Die Nachweisdokumente (z. B. der Stromliefervertrag) sind auf Verlangen durch die KfW einzureichen.
Wann muss der Ökostromtarif abgeschlossen sein?
Spätestens wenn Sie die Rechnungen im Zuschussportal hochladen, muss der Stromliefervertrag für erneuerbare Energien abgeschlossen sein. Der Stromvertrag auf Basis erneuerbarer Energien muss zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht begonnen haben.
Meinst du die Aussage:
„… über das Jahr gerechnet eine ausreichende Menge Strom ...“