Schlaunase, biste Anwalt oder was.
ich dachte, er wäre KSK?
Schlaunase, biste Anwalt oder was.
ich dachte, er wäre KSK?
Ich denke mal, dass so manche Schlaunase erst richtig schlau wird, wenn der mal die Garage abgefackelt ist und die Versicherung vor der Tür steht ...
... Schlaunase, biste Anwalt oder was ...
Nein, ich nehme u.a. E-Anlagen ab (oder eben auch nicht).
Wenn der Elektromeister sagt, so ist es ok, gehst Du dann vor den Europäischen Gerichtshof um feststellen zu lassen, dass er Unrecht hat?
Der EuGH ist dafür nicht zuständig.
Der Elektromeister kann viel erzählen. Es ist ganz klar und eindeutig geregelt, wer die Verantwortung für den Betrieb einer E-Anlage trägt (siehe zu Protokoll in #169).
Und wenn Du eine E-Anlage betreibst, die nicht den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden anerkannten Regeln der Technik entspricht, so trägst Du als Betreiber die Verantwortung dafür.
Ich denke mal, dass so manche Schlaunase erst richtig schlau wird, wenn der mal die Garage abgefackelt ist und die Versicherung vor der Tür steht ...
Das wären "nur" die zivilrechtliche Folgen. Du kannst Dir aber fast sicher sein, daß die strafrechtlichen um einiges unangenehmer werden könnten. Und die komnmen dann immer, wohingegen die zivilrechtlichen den Klageweg voraussetzen.
@Gerd_NL hat klar und deutlich erkannt (obwohl aus NL), daß es manche Dinge gibt, über die man einfach nicht diskutieren muß, weil sie vom Gesetzgeber nun einfach mal so gegeben sind
Das kann man aber alles auch im I-Net recherchieren; Landes-, Bundes- & Europäisches Recht sind jedermann zugänglich.
Also @NiroMax klar muss jede E-Anlage von einem konzessionierten Elektrohandwerksbetrieb erstellt und abgenommen werden. Nichts sonst habe ich in meinem Beitrag 168 gemeint. Diese Elektrohandwerksbetriebe (also wir reden hier über Deutschland - ja?)sind versichert und tragen für ihre Arbeit die Verantwortung. Du solltest Dich wirklich ein wenig mit der Praxis beschäftigen, ich will hier nicht persönlich werden.
persönlich wäre aber sicher zielführender --> PN
Heute bin ich durch das Querlesen im EV Bereich auf die Vorschrift: Meldepflicht einer Ladestation beim Netzbetreiber gestoßen.
"Zusammengefasst regelt die NAV also das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und dem Anschlussnehmer. Beträgt die Summenbemessungsleistung weniger als 12 kVA (z.B. 11 kW), aber mehr als 3,6 kVA (also Laden ab 3,7 kW), so ist die Ladestation anmeldepflichtig gemäß der Technischen Anschlussregeln Niederspannung (VDE-AR-N 4100), Kapitel 4.1. Ist die Summenbemessungsleistung größer als 12 kVA (Rechenbeispiel folgt weiter unten), dann ist sie zudem genehmigungspflichtig.
Eine Zusammenfassung der Technischen Anschlussregeln Niederspannung finden Sie hier.
Meine Wallbox lädt mit max. 3,6 kW, somit ist sie also nicht anmeldepflichtig.
eigentlich ist jede Ladeeinrichtung unter 12kVA anmeldepflichtig
https://www.mobilityhouse.com/…ldepflicht-wallboxen.html
ein Anruf ist keine nachweisbare Anmeldung
Ich habe diese Zusammenfassung aus Deinem Link. Kommt nach Deinem "eigentlich" vielleicht noch ein "aber"? Ich dachte, man kann sich auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) verlassen.
ja, da steht:
§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen
(2) ... Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen.
Evtl hebe ich ja die Ausnahme für Anlagen unter xx kVA überlesen??
Ja stimmt, ich habe den falschen Link angegeben. Es war im:
https://www.mobilityhouse.com/…ampaign=affiliate-default
Möglich, dass die das aus den Technische Anschlussregeln Niederspannung (VDE-AR-N 4100) abgeleitet haben. Andererseits ist es ja auch nur eine Anmeldepflicht, es gibt ja keinen Grund einer Ablehnung. So werde ich demnächst mal einen 16 A Verbraucher (Wallbox) anmelden. Die Antwort, ich gehe davon aus, dass ich eine bekomme, werde ich dann mal hier einstellen.